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Haftverhandlung

die, -, -en

mündliche Haftprüfung


Wortart: Substantiv
Kategorie: Amts- und Juristensprache
Erstellt von: Koschutnig
Erstellt am: 13.11.2014
Bekanntheit: 17%  
Bewertungen: 3 3

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Der wesentliche Unterschied zw. der in Österreich stets mündlichen „Haftverhandlung“ und der „Haftprüfung“ nach dt. Recht ist, dass die österr. Prüfung nur „amtswegig“ erfolgt, die dt. hingegen auf Antrag des Untersuchungshäftlings, der weiters beantragen kann, dass die "Haftprüfung" in mündlicher Verhandlung erfolgt.
Deutschland:
»StPO § 117 [Haftprüfung]
(1) Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft ist, kann er jederzeit die gerichtliche Prüfung beantragen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug nach § 116 auszusetzen ist (Haftprüfung) .[…] § 118
[Verfahren bei der Haftprüfung]
(1) Bei der Haftprüfung wird auf Antrag des Beschuldigten oder nach dem Ermessen des Gerichts von Amts wegen nach mündlicher Verhandlung entschieden.«
source: dejure.org
. Von Amts wegen entscheidet in D erst nach 6-monatiger Untersuchungshaft das zuständige Oberlandesgericht über die evtl. Fortsetzung.

Österreich:
»Spätestens 14 Tage nach Festnahme ist entweder eine erste Haftverhandlung durchzuführen oder hat eine Freilassung zu erfolgen. Bei dieser Haftverhandlung wird geprüft, ob die Haftvoraussetzungen weiterhin gegeben sind. [...]
Eine zweite Haftverhandlung findet einen Monat nach der ersten statt, weitere im Abstand von zwei Monaten. Grundsätzlich dauert eine Untersuchungshaft höchstens sechs Monate. .«
source: HELP.gv.at

»StPO § 176. (1) Eine Haftverhandlung hat das Gericht von Amts wegen anzuberaumen:
1. vor Ablauf der Haftfrist,
2. ohne Verzug, wenn der Beschuldigte seine Freilassung beantragt und sich die Staatsanwaltschaft dagegen ausspricht oder die Anordnung des Hausarrests (§ 173a) beantragt wird,
3. sofern das Gericht Bedenken gegen die Fortsetzung der Untersuchungshaft hegt.
(2) Die Haftverhandlung leitet das Gericht; sie ist nicht öffentlich. Die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte, sein gesetzlicher Vertreter, sein Verteidiger, die Kriminalpolizei, soweit sie darum ersucht hat, und der Bewährungshelfer sind vom Termin zu verständigen. .«
source: Recht einfach.at

Koschutnig 13.11.2014





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